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Sportclub Ludwigsburg

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Vereinssatzung

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Satzung des SPORT CLUB LUDWIGSBURG e.V. Stand 1. April 1995

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “SPORT CLUB LUDWIGSBURG e.V.”, in der Abkürzung “SC LUDWIGSBURG”. Er entstand durch die Fusion der “Sportfreunde 1955 e.V. Ludwigsburg” (früher Donauschwäbischer Sportbund- und Kulturverein e. V. Ludwigsburg”) und des “Sudetendeutschen Sportvereins e.V. Ludwigsburg” am 26.06.1963. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieser Zwecke zu verwenden. Die Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder oder andere Personen dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unver-hältnismäßige Vergütungen oder ähnliche Ausgaben bezahlt werden.

Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 3 Geschäftsjahr und Vereinsfarben

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind “schwarz-rot”.

§ 4 Bindungen

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts- , Spiel- und Disziplinarordnung oder dgl.) des WLSB und seiner Verbände.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

5.2 Der Verein hat:

5.2.1 Ordentliche Mitglieder. Diese sind wahlberechtigt und müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

5.2.2 Jugendliche Mitglieder. Diese sind nicht wahlberechtigt. Als Jugendliche zählen sie bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

5.4 Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

5.5 Mit der Aufnahme des Mitgliedes wird die Aufnahmegebühr fällig. Die Aufnahmegebühr wird durch den Abteilungsausschuß der jeweiligen Abteilung festgelegt.

5.6 Ehrenmitgliedschaft. Diese wird durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Hauptversammlung mehrheitlich festgelegt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Vorschlag von Vorstandsmitgliedern einen ehemaligen 1. Vorsitzenden, der sich um den Sportverein hervorragende Verdienste erworben hat, zum Ehrenvorsitzenden des SC Ludwigsburg ernennen. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand Sitz und Stimme.

5.7 Die Mitgliedschaft erlischt:

5.7.1 durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung bis 30. September eines jeden Jahres auf den Schluß des Kalenderjahres erfolgen muß.

5.7.2 durch Tod

5.7.3 durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann nur durch den Vorstand beschlossen werden, insbesondere wenn:

5.7.3.1 das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand geraten ist.

5.7.3.2 das Mitglied grob gegen die Vereinssatzung verstößt.

5.7.3.3 das Mitglied sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder des Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Hand-lungen in gröblicher Weise herabsetzt.

5.7.4 Vor dem Ausschuß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dies gilt für die Punkte 5.7.3.2 und 5.7.3.3. Der Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht nicht.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einem Abteilungsbeitrag und einem Vereinsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird für die Abteilung durch die Abteilungsversammlung mit Genehmigung des Vorstandes und für den Vereinsbeitrag durch den Vorstand festgesetzt. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Abteilungsausschüsse können zusätzlich Umlagen und Dienstleistungspflichten beschließen.

6.1 Den einzelnen Abteilungen stehen die jeweiligen Abteilungsbeiträge, sowie Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung.

6.2 Die Begleichung der die Abteilung betreffenden Ausgaben und Führung eines Kassenbuches obliegt den einzelnen Abteilungen. Ein geprüfter Kassenabschluß ist spätestens Anfang Februar jeden Jahres dem Hauptkassierer vorzulegen und unterliegt dessen Prüfung.

6.3 Der Vorstand kann Mindestbeiträge festsetzen, die von den einzelnen Abteilungen einzuhalten sind.

6.4 Größere Aufwendungen behandelt der Vorstand gesondert, jeweils auf Antrag der Abteilung.

6.5 Der Abteilungsbeitrag und der Vereinsbeitrag darf nur entsprechend den gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Sämtliches Inventar, einschließlich des in Besitz der Abteilung befindlichen, bleibt Eigentum des Vereins.

6.6 Die Führung der Kassen durch die einzelnen Abteilungen kann durch Beschluß des Vorstandes aufgehoben werden. Die Kassenführung wird dann durch die Hauptkasse vorgenommen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt:

9.2 Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Ludwigsburger Kreiszeitung oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

9.3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden
  • Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
  • Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
  • Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters und der Abteilungsleiter, die nur bestätigt werden)
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beratung und Beschlußfassung über eingegangene bzw. vorliegende Anträge
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins

9.4 Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

9.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltung werden nicht mitgezählt.

9.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

9.7 Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung maßgeblich.

9.8 Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben Stimmen erforderlich.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie findet statt, wenn:

10.1 der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für Erforderlich hält.

10.2 die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher wahlberechtigter Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

11.1 Den Vorstand bilden:

  • der 1. Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer
  • der Beitragskassierer
  • der technische Leiter
  • der Vereinsjugendleiter
  • die Abteilungsleiter

11.2 Vorstand im engeren Sinne des § 26 BGB sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 genannten (engeren) Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

11.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Ein nicht gewähltes Vorstandsmitglied kann in Personalunion ein weiteres Vorstandsamt übernehmen.

11.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

11.5 Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

11.6 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

11.7 Die Organe des Vereins können beschließen, daß für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-, Ehrungs-, sowie eine Disziplinarordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlaß der Ordnung zuständig. Eine Jugendordnung ist von der Jugendversammlung, auch in den Abteilungen, zu beschließen.

§ 13 Abteilungsausschuß

Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der Einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuß geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Abteilungsausschuß ist jährlich von der Abteilung zu wählen. Die Abteilungsleiter sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Sie sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Der Abteilungsausschuß ist grundsätzlich an die Weisung des Vorstandes gebunden. Der Vorstand kann den Beschlüssen des jeweiligen Abteilungsausschusses mit zwei Drittelmehrheit widersprechen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.

§ 14 Kassenprüfer

14.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.

14.2 Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen, sowie sonstige Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

14.3 Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

14.4 Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist, beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren , die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 16 Zusatzbestimmung

Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge hat im 1. Quartal eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Abführung der Beiträge an die Vereinskasse von einzelnen Abteilungen hat bis spätestens 30. April jeden Jahres zu erfolgen. Ausnahmen hierfür gelten nur für im Laufe des Jahres neu hinzugekommene Mitglieder. Diese Beiträge müssen spätestens zum Jahresende beglichen sein.

Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Nur ein Einsatz der notwendigen Auslagen wird gewährt.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.03.1995 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 22.03.1985. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


(Geschehen am 24.05.1995 unter der Nummer 469)

Der Vorstand

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05.02.2012
14:00-18:00 Bezirksoberliga Bogen Halle
 

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