Unsere Jugendordnung
Die Jugend des Sportclub Ludwigsburg kann in vielen Bereichen unabhängig von den Erwachsenen handeln oder diesen Ratschläge und Empfehlungen geben, wie sie am besten mit Kindern und Jugendlichen arbeiten sollten! Jugendliche können sich dabei selbst einbringen und die Aktivitäten des Vereines im Bereich der Jugendarbeit mitgestalten.
Die Spielregeln dafür legt die Jugendordnung fest!
JUGENDORDNUNG DES SPORTCLUB LUDWIGSBURG E.V.
(in der Fassung vom 24. März 2006)
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend des Sportclub Ludwigsburg e.V., abgekürzt SC Ludwigsburg (SCL).
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und aussersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind sowohl die Förderung der Wettkampffähigkeit und des Wettkampfsports als auch der Freizeittätigkeit und der Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung beteiligt werden.
§ 3 Organe der Vereinsjugend
Organe der Vereinsjugend sind:
3.1. Vereinsjugendversammlung
3.2. Vereinsjugendausschuss
3.3. Vereinsjugendvorstand
3.4. Vereinsjugendsprecher
3.5. Abteilungsjugendversammlung
3.6. Abteilungsnachwuchsversammlung
3.7. Abteilungsjugendvorstand
3.8. Abteilungsjugendsprecher
§ 4 Vereinsjugendversammlung
Die Vereinsjugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend des Sportclub Ludwigsburg. Stimmberechtigte Mitglieder sind die einzelnen Abteilungsjugenden, vertreten durch ihre Jugendvorstände. Zur wirksamen Vertretung einer Abteilung reicht ein anwesender Abteilungsjugendvorstand aus. Für die Entlastung nach 4.5. gilt dies nur, soweit der Vertreter nicht zugleich Vereinsjugendvorstand oder Mitglied des Vereinsjugendausschusses ist. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Abteilungen vertreten sind. Bei Änderungen oder einer Neufassung der Jugendordnung gilt § 14, 14.3. Die Vereinsjugendversammlung tagt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins. Sie wird vom Vereinsjugendvorstand unter Wahrung einer angemessenen Frist schriftlich oder durch elektronische Kommunikationsmittel einberufen. Sie kann zudem im Falle des § 15 bzw. auf Antrag zweier Abteilungsjugenden bei dringendem Bedarf auch von diesen einberufen werden. Die Abteilungsjugenden haben bei Wahlen und Abstimmungen eine gewichtete Stimme:
bei 1-20 jugendlichen Mitgliedern eine Stimme
bei 21-50 jugendlichen Mitgliedern zwei Stimmen
bei 51-100 jugendlichen Mitgliedern drei Stimmen
bei über 100 jugendlichen Mitgliedern vier Stimmen
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der größten Abteilung. Eine Abteilung kann ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Über die Stimmenvergabe entscheidet der Abteilungsjugendvorstand. Bei Stimmengleichheit im Abteilungsjugendvorstand entscheidet der erste Abteilungsjugendleiter. Die Vertreter einer Abteilung sind an in einer Sache bereits zuvor ergangene Entscheidungen ihrer Abteilungsjugendversammlung gebunden.
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:
4.1. Wahl des Vereinsjugendvorstandes und zweier Beisitzer des Vereinsjugendausschusses. Einer der Vereinsjugendvorstände ist zugleich als Vereinsjugendkassier zu wählen
4.2. Wahl eines Vereinsjugendsprechers, der Kraft Amtes zugleich dritter Beisitzer des Vereinsjugendausschusses ist
4.3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vereinsjugendvorstandes
4.4. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vereinsjugendausschusses
4.5. Entlastung des Vereinsjugendvorstandes
4.6. Beschlussfassung, Änderung und Neufassung der Jugendordnung
4.7. Genehmigung finanzieller Ausgaben, die das Jahresbudget erheblich übersteigen oder von den einzelnen Abteilungsjugenden mitfinanziert werden
4.8. Festlegung der Leitlinien und Grundsätze der Jugendarbeit 4.9. Entscheidungen im Sinne des § 15
§ 5 Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem Vereinsjugendvorstand und drei Beisitzern. Unter den Beisitzern soll einer für Presse und Marketing der andere für die Gestaltung und Aktualisierung des Internetauftritts zuständig sein. Der Vereinsjugendausschuss wird vom Vereinsjugendvorstand mindestens zweimal jährlich einberufen. Er kann auf Antrag mindestens zweier Abteilungsjugenden bei dringendem Bedarf zusätzlich einberufen werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vereinsjugendvorstand und zwei Beisitzer anwesend sind. Jedes Mitglied hat unabhängig von der Abteilungsgröße eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsjugendleiters.
Aufgaben des Vereinsjugendausschusses:
5.1. Planung und Durchführung sportlicher und freizeitkultureller Aktivitäten
5.2. Öffentlichkeitsarbeit: Pressearbeit, Marketing und Internetauftritt
5.3. Vorbereitung der Vereinsjugendversammlung, Ausarbeitung von Anträgen
§ 6 Vereinsjugendvorstand
Vereinsjugendvorstand sind der von der Vereinsjugendversammlung gewählte Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter. Der Vereinsjugendvorstand muss von der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins bestätigt werden. Im Falle der Ablehnung muss eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung eine Neuwahl durchführen, deren Ergebnis bis zum Ende des Amtsjahres ohne Bestätigung der Jahreshauptversammlung Gültigkeit hat.
Aufgaben des Vereinsjugendvorstandes:
6.1. Führen und Verwalten der Vereinsjugendkasse
6.2. Führen der Geschäfte der Vereinsjugend
6.3. Vertretung der Vereinsjugend mit einer Stimme im Vereinsvorstand
6.4. Koordination der Abteilungsjugenden und Betreuung derselben
6.5. Vertretung und Repräsentation der Vereinsjugend nach innen und außen
6.6. Es besteht Alleinvertretungsmacht jedes Vereinsjugendleiters 6.7. Einberufung der Vereinsjugendversammlung
6.8. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15.
§ 7 Vereinsjugendsprecher
Von der Vereinsjugendversammlung wird ein Vereinsjugendsprecher gewählt. Stellvertreter des Vereinsjugendsprechers ist der erste Abteilungsjugendsprecher der Abteilung mit der mitgliederstärksten Abteilungsjugend, bei Personenidentität der älteste der Stellvertreter des Abteilungsjugendsprechers derselben Abteilung.
Aufgaben des Vereinsjugendsprechers:
7.1. Vertretung der Jugendlichen im Vereinsjugendausschuss
7.2. Koordinierung der Arbeit der Abteilungsjugendsprecher
7.3. Vertrauensperson für Fragen und Probleme der Jugendlichen
§ 8 Abteilungsjugendversammlung
Die Abteilungsjugendversammlung besteht aus allen Jugendlichen der jeweiligen Jugendabteilung. Des weiteren sind ihr alle in der Abteilungsjugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugehörig. Die Abteilungsjugendversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Abteilungsjugendvorstand unter Wahrung einer angemessenen Frist schriftlich oder durch elektronische Kommunikationsmittel einberufen. Sie muss auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder auch bei dringendem Bedarf einberufen werden. Bei der Wahl des Jugendsprechers sind alle Jugendlichen und Mitarbeiter stimmberechtigt. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen nur die Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren und die Mitarbeiter. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie sich für beschlussfähig erklärt.
Aufgaben der Abteilungsjugendversammlung:
8.1. Wahl des Abteilungsjugendleiters und seiner bis zu zwei Stellvertreter
8.2. Wahl des Abteilungsjugendsprechers und seiner bis zu zwei Stellvertreter
8.3. Wahl eines Abteilungsjugendkassiers, mit Zustimmung der Versammlung kann dies auch einer der Abteilungsjugendleiter sein
8.4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Abteilungsjugendvorstandes
8.5. Entlastung des Abteilungsjugendvorstandes
8.6. Festlegung der Grundsätze und Schwerpunkte der Abteilungsjugendarbeit
8.7. Genehmigung finanzieller Ausgaben, die das Jahresbudget erheblich übersteigen
§ 9 Abteilungsnachwuchsversammlung
Für alle Jugendlichen unter 14 Jahren und ihre Eltern findet mindestens einmal jährlich eine Nachwuchsversammlung statt. Dies soll in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Abteilungsjugendversammlung stattfinden.
Aufgaben der Abteilungsnachwuchsversammlung:
9.1. Darstellung der Entscheidungen, an denen die Jugendlichen unter 14 Jahren wegen § 8 Satz 7 dieser Jugendordnung nicht teilhaben dürfen
9.2. Beratung über spezielle Fragen der Altersgruppe unter 14 Jahren
§ 10 Abteilungsjugendvorstand
Der Abteilungsjugendvorstand besteht aus dem Abteilungsjugendleiter, seinen bis zu zwei Stellvertretern, aus dem Abteilungsjugendsprecher, seinen bis zu zwei Stellvertretern und gegebenenfalls aus dem Abteilungsjugendkassier. Der Abteilungsjugendvorstand muss von der Abteilungsversammlung bestätigt werden. Im Falle der Ablehnung muss eine außerordentliche Abteilungsjugendversammlung eine Neuwahl durchführen, deren Ergebnis bis zum Ablauf des Amtsjahres ohne Bestätigung der Abteilungsversammlung Gültigkeit hat. Der Abteilungsjugendleiter und sein/e Stellvertreter vertreten die Abteilungsjugend mit seiner/ihrer Stimme im Abteilungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsjugendleiters.
Aufgaben des Abteilungsjugendvorstandes:
10.1. Führen und Verwalten der Abteilungsjugendkasse
10.2. Zusammenarbeit mit den Vereinsjugendorganen
10.3. Vertretung der Abteilungsjugend gegenüber der Abteilung 10.4. Vertretung der Abteilungsjugend in der Vereinsjugendversammlung
10.5. Vertretung der Abteilungsjugend nach außen und innen
10.6. Es besteht Alleinvertretungsmacht der einzelnen Abteilungsjugendleiter
10.7. Einberufung der Abteilungsjugend- und der Nachwuchsversammlung
10.8. Planung und Durchführung der Aktivitäten der Abteilungsjugend
10.9. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15.
§ 11 Abteilungsjugendsprecher
Die Abteilungsjugenden haben einen Jugendsprecher und bis zu zwei Stellvertreter (vgl. § 8.2.) zu wählen. Für Rechte und Pflichten der Jugendsprecher gelten die Regelungen zum Vereinsjugendsprecher (vgl. § 7), soweit sei anwendbar sind, entsprechend.
Aufgaben der Abteilungsjugendsprecher:
11.1. Vertretung der Jugendlichen im Abteilungsjugendvorstand
11.2. Ausarbeitung von Anträgen an den Abteilungsjugendvorstand
11.3. Vertrauensperson für Fragen und Probleme der Jugendlichen
§ 12 Vereinsjugendkasse und Abteilungsjugendkasse
12.1. Beide Kassen sind Teil des Vereinsvermögens
12.2. Die Vereinsjugend und die Abteilungsjugenden sind wirtschaftlich selbständig und bestimmen eigenverantwortlich über die ihnen zufließenden Mittel. Sie sind verantwortliche Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen
12.3. Abteilungs- und Vereinskassenprüfer prüfen auch die Jugendkassen
12.4. Der Vereinsjugendvorstand bekommt vom Gesamtverein jährlich ein Budget zugeteilt, dass im Vereinsvorstand zu beantragen ist
12.5. Die Abteilungsjugenden unterfallen bezüglich Budgetierung und Ausgaben den Regelungen ihrer Abteilungen
§ 13 Amtszeit, Geschäftsjahr
Die Amtszeit für die nach dieser Satzung zu wählenden Ämter beträgt ein Jahr (Amtsjahr). Das Geschäftsjahr bestimmt sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung. Die nach dieser Jugendordnung zu wählenden Ämter setzen die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Dies gilt nicht für das Amt des Vereins- und der Abteilungsjugendsprecher. Diese müssen bei ihrer Wahl das 14. Lebensjahr vollendet und dürfen bei ihrer Wahl das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben.
§ 14 Wahlen, Abstimmungen und Satzungsänderungen
14.1. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Von diesem Grundsatz kann auf Antrag abgewichen werden. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen
14.2. Abstimmungen finden offen statt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Auf Antrag können auch Abstimmungen geheim stattfinden
14.3. Zur Änderung oder Neufassung der Jugendordnung wird eine Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen bei Anwesenheit mindestens eines stimmberechtigten Vertreters einer jeden Abteilung benötigt. Die Entscheidung findet geheim statt. Diese Entscheidung muss dann vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Die Änderung oder Neufassung tritt mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft
§ 15 Rechts- und Disziplinarfragen
Die Abteilungsjugendvorstände haben den Vereinsjugendvorstand unverzüglich über Rechtsfragen, Disziplinarprobleme und -verstöße in ihren Abteilungen in Kenntnis zu setzen. Der Vereinsjugendvorstand verständigt in Fällen nach § 5, 5.7.3. der Vereinssatzung den Vereinsvorstand. Das Verfahren in Sachen Vereinsausschluß regelt die Vereinssatzung, vgl. § 5, 5.7.3. der Vereinssatzung. Der Vereinsjugendvorstand und die Abteilungsjugendvorstände können in diesem Fall Anträge oder Empfehlungen an den Vereinsvorstand ausarbeiten.
Soweit ein grobes Fehlverhalten im Sinne des § 5, 5.7.3. der Vereinssatzung nicht zu einem Ausschlußverfahren im Sinne der Vereinssatzung führt, sind die Abteilungsjugendvorstände berechtigt, gegenüber dem betroffenen Mitglied angemessene Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Dem betroffenen Mitglied ist dabei rechtliches Gehör zu gewähren. Von diesen Maßnahmen ist der Vereinsjugendvorstand unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Unstimmigkeiten zwischen Vereinsjugendvorstand und Abteilungsjugendvorstand kann jeder der Beteiligten eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung einberufen, die eine Einigung herbeizuführen hat. Ein Berufungsrecht des betroffenen Mitglieds besteht nicht.
Disziplinarmaßnahmen können insbesondere sein:
15.1. Der vorübergehende Ausschluß vom Trainings- oder Spielbetrieb
15.2. Der Ausschluß von der Teilnahme an Turnieren und Wettkampfrunden
15.3. Die Teilnahme an landschafts- oder anlagepflegerischen Maßnahmen auf dem Vereinsgelände
Von diesen Regelungen unberührt bleiben angemessene Disziplinarmaßnahmen, die im Rahmen des alltäglichen Trainings- und Spielbetriebs für gewöhnliches Fehlverhalten von den Verantwortlichen verhängt werden dürfen.
§ 16 Sonstige Bestimmungen, Allgemeines
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereins- oder Abteilungssatzung. Keine der Bestimmungen dieser Jugendordnung darf Zwecke oder Ziele der Vereinssatzung gefährden. Diese Jugendordnung hat Vorrang vor Regelungen einer Abteilungsjugend.
§ 17 In-Kraft-Treten und Geltung
Die erste Fassung dieser Jugendordnung wurde in den Jahren 1992, 1993, 1994 erarbeitet. Die Jugendordnung wurde am 21.06.1995 von der ersten Vereinsjugendversammlung verabschiedet und trat durch die Bestätigung durch den Vereinsvorstand am 15.01.1996 in Kraft.
Die erste Änderung erfolgte am 20. Dezember 1996, die zweite am 17. März 1999, die dritte am 26. Januar 2004, die vierte am 18. März 2005 und die fünfte am 24. März 2006.
(in der Fassung vom 24. März 2006)
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend des Sportclub Ludwigsburg e.V., abgekürzt SC Ludwigsburg (SCL).
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und aussersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind sowohl die Förderung der Wettkampffähigkeit und des Wettkampfsports als auch der Freizeittätigkeit und der Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung beteiligt werden.
§ 3 Organe der Vereinsjugend
Organe der Vereinsjugend sind:
3.1. Vereinsjugendversammlung
3.2. Vereinsjugendausschuss
3.3. Vereinsjugendvorstand
3.4. Vereinsjugendsprecher
3.5. Abteilungsjugendversammlung
3.6. Abteilungsnachwuchsversammlung
3.7. Abteilungsjugendvorstand
3.8. Abteilungsjugendsprecher
§ 4 Vereinsjugendversammlung
Die Vereinsjugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend des Sportclub Ludwigsburg. Stimmberechtigte Mitglieder sind die einzelnen Abteilungsjugenden, vertreten durch ihre Jugendvorstände. Zur wirksamen Vertretung einer Abteilung reicht ein anwesender Abteilungsjugendvorstand aus. Für die Entlastung nach 4.5. gilt dies nur, soweit der Vertreter nicht zugleich Vereinsjugendvorstand oder Mitglied des Vereinsjugendausschusses ist. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Abteilungen vertreten sind. Bei Änderungen oder einer Neufassung der Jugendordnung gilt § 14, 14.3. Die Vereinsjugendversammlung tagt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins. Sie wird vom Vereinsjugendvorstand unter Wahrung einer angemessenen Frist schriftlich oder durch elektronische Kommunikationsmittel einberufen. Sie kann zudem im Falle des § 15 bzw. auf Antrag zweier Abteilungsjugenden bei dringendem Bedarf auch von diesen einberufen werden. Die Abteilungsjugenden haben bei Wahlen und Abstimmungen eine gewichtete Stimme:
bei 1-20 jugendlichen Mitgliedern eine Stimme
bei 21-50 jugendlichen Mitgliedern zwei Stimmen
bei 51-100 jugendlichen Mitgliedern drei Stimmen
bei über 100 jugendlichen Mitgliedern vier Stimmen
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der größten Abteilung. Eine Abteilung kann ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Über die Stimmenvergabe entscheidet der Abteilungsjugendvorstand. Bei Stimmengleichheit im Abteilungsjugendvorstand entscheidet der erste Abteilungsjugendleiter. Die Vertreter einer Abteilung sind an in einer Sache bereits zuvor ergangene Entscheidungen ihrer Abteilungsjugendversammlung gebunden.
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:
4.1. Wahl des Vereinsjugendvorstandes und zweier Beisitzer des Vereinsjugendausschusses. Einer der Vereinsjugendvorstände ist zugleich als Vereinsjugendkassier zu wählen
4.2. Wahl eines Vereinsjugendsprechers, der Kraft Amtes zugleich dritter Beisitzer des Vereinsjugendausschusses ist
4.3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vereinsjugendvorstandes
4.4. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vereinsjugendausschusses
4.5. Entlastung des Vereinsjugendvorstandes
4.6. Beschlussfassung, Änderung und Neufassung der Jugendordnung
4.7. Genehmigung finanzieller Ausgaben, die das Jahresbudget erheblich übersteigen oder von den einzelnen Abteilungsjugenden mitfinanziert werden
4.8. Festlegung der Leitlinien und Grundsätze der Jugendarbeit 4.9. Entscheidungen im Sinne des § 15
§ 5 Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem Vereinsjugendvorstand und drei Beisitzern. Unter den Beisitzern soll einer für Presse und Marketing der andere für die Gestaltung und Aktualisierung des Internetauftritts zuständig sein. Der Vereinsjugendausschuss wird vom Vereinsjugendvorstand mindestens zweimal jährlich einberufen. Er kann auf Antrag mindestens zweier Abteilungsjugenden bei dringendem Bedarf zusätzlich einberufen werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vereinsjugendvorstand und zwei Beisitzer anwesend sind. Jedes Mitglied hat unabhängig von der Abteilungsgröße eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsjugendleiters.
Aufgaben des Vereinsjugendausschusses:
5.1. Planung und Durchführung sportlicher und freizeitkultureller Aktivitäten
5.2. Öffentlichkeitsarbeit: Pressearbeit, Marketing und Internetauftritt
5.3. Vorbereitung der Vereinsjugendversammlung, Ausarbeitung von Anträgen
§ 6 Vereinsjugendvorstand
Vereinsjugendvorstand sind der von der Vereinsjugendversammlung gewählte Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter. Der Vereinsjugendvorstand muss von der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins bestätigt werden. Im Falle der Ablehnung muss eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung eine Neuwahl durchführen, deren Ergebnis bis zum Ende des Amtsjahres ohne Bestätigung der Jahreshauptversammlung Gültigkeit hat.
Aufgaben des Vereinsjugendvorstandes:
6.1. Führen und Verwalten der Vereinsjugendkasse
6.2. Führen der Geschäfte der Vereinsjugend
6.3. Vertretung der Vereinsjugend mit einer Stimme im Vereinsvorstand
6.4. Koordination der Abteilungsjugenden und Betreuung derselben
6.5. Vertretung und Repräsentation der Vereinsjugend nach innen und außen
6.6. Es besteht Alleinvertretungsmacht jedes Vereinsjugendleiters 6.7. Einberufung der Vereinsjugendversammlung
6.8. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15.
§ 7 Vereinsjugendsprecher
Von der Vereinsjugendversammlung wird ein Vereinsjugendsprecher gewählt. Stellvertreter des Vereinsjugendsprechers ist der erste Abteilungsjugendsprecher der Abteilung mit der mitgliederstärksten Abteilungsjugend, bei Personenidentität der älteste der Stellvertreter des Abteilungsjugendsprechers derselben Abteilung.
Aufgaben des Vereinsjugendsprechers:
7.1. Vertretung der Jugendlichen im Vereinsjugendausschuss
7.2. Koordinierung der Arbeit der Abteilungsjugendsprecher
7.3. Vertrauensperson für Fragen und Probleme der Jugendlichen
§ 8 Abteilungsjugendversammlung
Die Abteilungsjugendversammlung besteht aus allen Jugendlichen der jeweiligen Jugendabteilung. Des weiteren sind ihr alle in der Abteilungsjugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugehörig. Die Abteilungsjugendversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Abteilungsjugendvorstand unter Wahrung einer angemessenen Frist schriftlich oder durch elektronische Kommunikationsmittel einberufen. Sie muss auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder auch bei dringendem Bedarf einberufen werden. Bei der Wahl des Jugendsprechers sind alle Jugendlichen und Mitarbeiter stimmberechtigt. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen nur die Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren und die Mitarbeiter. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie sich für beschlussfähig erklärt.
Aufgaben der Abteilungsjugendversammlung:
8.1. Wahl des Abteilungsjugendleiters und seiner bis zu zwei Stellvertreter
8.2. Wahl des Abteilungsjugendsprechers und seiner bis zu zwei Stellvertreter
8.3. Wahl eines Abteilungsjugendkassiers, mit Zustimmung der Versammlung kann dies auch einer der Abteilungsjugendleiter sein
8.4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Abteilungsjugendvorstandes
8.5. Entlastung des Abteilungsjugendvorstandes
8.6. Festlegung der Grundsätze und Schwerpunkte der Abteilungsjugendarbeit
8.7. Genehmigung finanzieller Ausgaben, die das Jahresbudget erheblich übersteigen
§ 9 Abteilungsnachwuchsversammlung
Für alle Jugendlichen unter 14 Jahren und ihre Eltern findet mindestens einmal jährlich eine Nachwuchsversammlung statt. Dies soll in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Abteilungsjugendversammlung stattfinden.
Aufgaben der Abteilungsnachwuchsversammlung:
9.1. Darstellung der Entscheidungen, an denen die Jugendlichen unter 14 Jahren wegen § 8 Satz 7 dieser Jugendordnung nicht teilhaben dürfen
9.2. Beratung über spezielle Fragen der Altersgruppe unter 14 Jahren
§ 10 Abteilungsjugendvorstand
Der Abteilungsjugendvorstand besteht aus dem Abteilungsjugendleiter, seinen bis zu zwei Stellvertretern, aus dem Abteilungsjugendsprecher, seinen bis zu zwei Stellvertretern und gegebenenfalls aus dem Abteilungsjugendkassier. Der Abteilungsjugendvorstand muss von der Abteilungsversammlung bestätigt werden. Im Falle der Ablehnung muss eine außerordentliche Abteilungsjugendversammlung eine Neuwahl durchführen, deren Ergebnis bis zum Ablauf des Amtsjahres ohne Bestätigung der Abteilungsversammlung Gültigkeit hat. Der Abteilungsjugendleiter und sein/e Stellvertreter vertreten die Abteilungsjugend mit seiner/ihrer Stimme im Abteilungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsjugendleiters.
Aufgaben des Abteilungsjugendvorstandes:
10.1. Führen und Verwalten der Abteilungsjugendkasse
10.2. Zusammenarbeit mit den Vereinsjugendorganen
10.3. Vertretung der Abteilungsjugend gegenüber der Abteilung 10.4. Vertretung der Abteilungsjugend in der Vereinsjugendversammlung
10.5. Vertretung der Abteilungsjugend nach außen und innen
10.6. Es besteht Alleinvertretungsmacht der einzelnen Abteilungsjugendleiter
10.7. Einberufung der Abteilungsjugend- und der Nachwuchsversammlung
10.8. Planung und Durchführung der Aktivitäten der Abteilungsjugend
10.9. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15.
§ 11 Abteilungsjugendsprecher
Die Abteilungsjugenden haben einen Jugendsprecher und bis zu zwei Stellvertreter (vgl. § 8.2.) zu wählen. Für Rechte und Pflichten der Jugendsprecher gelten die Regelungen zum Vereinsjugendsprecher (vgl. § 7), soweit sei anwendbar sind, entsprechend.
Aufgaben der Abteilungsjugendsprecher:
11.1. Vertretung der Jugendlichen im Abteilungsjugendvorstand
11.2. Ausarbeitung von Anträgen an den Abteilungsjugendvorstand
11.3. Vertrauensperson für Fragen und Probleme der Jugendlichen
§ 12 Vereinsjugendkasse und Abteilungsjugendkasse
12.1. Beide Kassen sind Teil des Vereinsvermögens
12.2. Die Vereinsjugend und die Abteilungsjugenden sind wirtschaftlich selbständig und bestimmen eigenverantwortlich über die ihnen zufließenden Mittel. Sie sind verantwortliche Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen
12.3. Abteilungs- und Vereinskassenprüfer prüfen auch die Jugendkassen
12.4. Der Vereinsjugendvorstand bekommt vom Gesamtverein jährlich ein Budget zugeteilt, dass im Vereinsvorstand zu beantragen ist
12.5. Die Abteilungsjugenden unterfallen bezüglich Budgetierung und Ausgaben den Regelungen ihrer Abteilungen
§ 13 Amtszeit, Geschäftsjahr
Die Amtszeit für die nach dieser Satzung zu wählenden Ämter beträgt ein Jahr (Amtsjahr). Das Geschäftsjahr bestimmt sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung. Die nach dieser Jugendordnung zu wählenden Ämter setzen die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Dies gilt nicht für das Amt des Vereins- und der Abteilungsjugendsprecher. Diese müssen bei ihrer Wahl das 14. Lebensjahr vollendet und dürfen bei ihrer Wahl das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben.
§ 14 Wahlen, Abstimmungen und Satzungsänderungen
14.1. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Von diesem Grundsatz kann auf Antrag abgewichen werden. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen
14.2. Abstimmungen finden offen statt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Auf Antrag können auch Abstimmungen geheim stattfinden
14.3. Zur Änderung oder Neufassung der Jugendordnung wird eine Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen bei Anwesenheit mindestens eines stimmberechtigten Vertreters einer jeden Abteilung benötigt. Die Entscheidung findet geheim statt. Diese Entscheidung muss dann vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Die Änderung oder Neufassung tritt mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft
§ 15 Rechts- und Disziplinarfragen
Die Abteilungsjugendvorstände haben den Vereinsjugendvorstand unverzüglich über Rechtsfragen, Disziplinarprobleme und -verstöße in ihren Abteilungen in Kenntnis zu setzen. Der Vereinsjugendvorstand verständigt in Fällen nach § 5, 5.7.3. der Vereinssatzung den Vereinsvorstand. Das Verfahren in Sachen Vereinsausschluß regelt die Vereinssatzung, vgl. § 5, 5.7.3. der Vereinssatzung. Der Vereinsjugendvorstand und die Abteilungsjugendvorstände können in diesem Fall Anträge oder Empfehlungen an den Vereinsvorstand ausarbeiten.
Soweit ein grobes Fehlverhalten im Sinne des § 5, 5.7.3. der Vereinssatzung nicht zu einem Ausschlußverfahren im Sinne der Vereinssatzung führt, sind die Abteilungsjugendvorstände berechtigt, gegenüber dem betroffenen Mitglied angemessene Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Dem betroffenen Mitglied ist dabei rechtliches Gehör zu gewähren. Von diesen Maßnahmen ist der Vereinsjugendvorstand unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Unstimmigkeiten zwischen Vereinsjugendvorstand und Abteilungsjugendvorstand kann jeder der Beteiligten eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung einberufen, die eine Einigung herbeizuführen hat. Ein Berufungsrecht des betroffenen Mitglieds besteht nicht.
Disziplinarmaßnahmen können insbesondere sein:
15.1. Der vorübergehende Ausschluß vom Trainings- oder Spielbetrieb
15.2. Der Ausschluß von der Teilnahme an Turnieren und Wettkampfrunden
15.3. Die Teilnahme an landschafts- oder anlagepflegerischen Maßnahmen auf dem Vereinsgelände
Von diesen Regelungen unberührt bleiben angemessene Disziplinarmaßnahmen, die im Rahmen des alltäglichen Trainings- und Spielbetriebs für gewöhnliches Fehlverhalten von den Verantwortlichen verhängt werden dürfen.
§ 16 Sonstige Bestimmungen, Allgemeines
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereins- oder Abteilungssatzung. Keine der Bestimmungen dieser Jugendordnung darf Zwecke oder Ziele der Vereinssatzung gefährden. Diese Jugendordnung hat Vorrang vor Regelungen einer Abteilungsjugend.
§ 17 In-Kraft-Treten und Geltung
Die erste Fassung dieser Jugendordnung wurde in den Jahren 1992, 1993, 1994 erarbeitet. Die Jugendordnung wurde am 21.06.1995 von der ersten Vereinsjugendversammlung verabschiedet und trat durch die Bestätigung durch den Vereinsvorstand am 15.01.1996 in Kraft.
Die erste Änderung erfolgte am 20. Dezember 1996, die zweite am 17. März 1999, die dritte am 26. Januar 2004, die vierte am 18. März 2005 und die fünfte am 24. März 2006.